Präambel

Am Anfang stand eine Vision:
„Wir wollen ein Haus bauen, das mehr ist als eine Bibliothek, eine Volkshochschule und ein Stadtarchiv. Einen demokratischen Ort, ein Zentrum für gemeinsame Aktivitäten, ein Raum, der den sozialen Zusammenhalt fördert und Identität stiftet.“

Lebenslange und hochwertige Bildung ist die Grundvoraussetzung für individuelle und gesellschaftliche Entwicklung. Sie versetzt Menschen in die Lage, ihr Leben selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu gestalten. Bildung ist ein Menschenrecht, das unabhängig von Alter, Geschlecht, Religion, Ethnie, sozialer Herkunft und Einkommen für alle Menschen zugänglich sein muss. Ein funktionierendes demokratisches Gemeinwesen benötigt Bürgerinnen und Bürger, die sich mit Hilfe von Fakten und Hintergrundwissen eine Meinung bilden. Lebenslanges Lernen ist nicht nur entscheidend für den beruflichen Erfolg, sondern auch für die Verbesserung der persönlichen Lebenssituation in unterschiedlichen Bereichen wie z.B. Familie, Gesundheit oder Freizeit. Bildung ist der Schlüssel für eine inklusive und diverse Gesellschaft, da sie die unterschiedlichen Bedürfnisse und Voraussetzungen berücksichtigt und zum Abbau von Diskriminierung und zur Chancengleichheit beiträgt.

Das Norderstedter Bildungshaus eröffnet Chancen und Möglichkeiten – auch für die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern bei vielfältigen Bildungsprojekten im gesamten Stadtgebiet. Der Förderverein bietet hierzu eine Plattform.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1.  Der Verein führt den Namen „Förderverein Bildungshaus e.V.“.
  2.  Der Verein hat seinen Sitz in Norderstedt.
  3.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements im Rahmen des Bildungshaus Norderstedt.
  2. Der Zweck wird insbesondere erreicht durch
  3. das Einwerben und die Weitergabe von Mitteln an gemeinnützige Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke;
  4. die Durchführung und Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen wie z.B. literarische, musikalische, bildende oder schauspielerische Kunst sowie Veranstaltungen der außerschulischen Bildung und Erziehung wie z.B. politische Bildung, Bildung für nachhaltige Entwicklung und zu gesellschaftspolitischen Themen.
  5. Der Verein greift aktuelle und gesellschaftliche Themen auf mit dem Ziel, die Kultur- und Bildungslandschaft in Norderstedt aktiv mitzugestalten. Hierzu kann der Verein auch Aktivitäten in anderen gemeinnützigen Institutionen in der Stadt Norderstedt fördern, soweit dafür finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.
  6. Der Verein setzt sich dafür ein, dass alle Menschen Zugang zu den Bildungsangeboten in der Stadt Norderstedt erhalten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
  3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Vermögenslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
    Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein darf zweckgebundene Rücklagen für die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke bilden.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Norderstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Kultur- und Bildungsbereich zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein nimmt als Mitglieder natürliche und juristische Personen auf, die die Ziele des Vereins unterstützen. Letztere haben gegenüber dem Förderverein maximal zwei sie zu vertretende Personen zu bestimmen.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  3. Der Verein kann auch fördernde Mitglieder aufnehmen. Diese Mitglieder werden regelmäßig über die Vereinstätigkeiten informiert, sind jedoch nicht wahl- und stimmberechtigt.
  4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2.  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des gesamten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der geschäftsführende Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des gesamten Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Über den Ausschluss hat in diesem Falle die Mitgliederversammlung spätestens bei ihrer nächsten termingemäßen Tagung zu beschließen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge ergeben sich aus der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. In der Beitragsordnung können Ermäßigungen vorgesehen werden. Des Weiteren kann vorgesehen werden, dass der Vorstand in Einzelfällen ermächtigt ist, Mitglieder ganz oder teilweise vom Mitgliedsbeitrag zu befreien.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht im Sinne § 26 BGB aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin (geschäftsführender Vorstand). Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
    Im Innenverhältnis gilt Folgendes: Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften in einem Geschäftswert von über EUR 5.000,00 die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist.
  2. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie bis zu weiteren 4 Beisitzer/innen.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere für folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der geschäftsführende Vorstand sowie die bis zu 4 Beisitzer/innen des Gesamtvorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Soweit juristische Personen Vereinsmitglied sind, können die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung genannten Personen als natürliche Personen gewählt werden.
    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzung und Beschlüsse des Gesamtvorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage, auf die Einhaltung der Frist kann einvernehmlich verzichtet werden. Die Einladung kann elektronisch erfolgen.
  2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden.
    Bei der Herbeiführung von Beschlüssen, die die Vergabe von Aufträgen an die Mitglieder des Vorstandes des Vereins betrifft und für die eine angemessene Vergütung bezahlt wird, hat das betroffene Vorstandsmitglied kein Stimmrecht.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen bzw. digitalen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Abstimmungsform zustimmen.

§ 12 Kassenprüfer/innen

Der Verein hat 2 Kassenprüfer/innen, die für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie haben die ordnungsgemäße Buchführung sowie das Vereinsvermögen zum Ende eines Jahres zu prüfen.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, juristische Personen werden durch die nach § 4 Abs. 1, Satz 2 dieser Satzung genannten Personen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
  7. Wahl und Entlastung der Kassenprüfer/innen

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der E-Mails folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem im Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mailadresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/10 der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Versammlungsleitung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
    Die Versammlungsleitung bestimmt eine Protokollführung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung sowie des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.  
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidierenden, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Norderstedt mit der Auflage, es ausschließlich für die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur in der Stadt Norderstedt zu verwenden.